OMS Prüfservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OMS Prüfservice GmbH
– nachfolgend OMS genannt –

Mühlstraße 90, D-73547 Lorch-Waldhausen

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Produkte und Dienstleistungen der OMS. Alle von der OMS erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte entsprechen den jeweils gültigen VDE-, DIN-, DGUV- sowie sonstigen anerkannten technischen Regeln und einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

1.2 Mit der Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber die AGB der OMS sowie das inhaltlich im jeweiligen Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis als verbindliche Vertragsgrundlage.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die OMS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.4 Nebenabreden, Änderungen oder Zusagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebote und Leistungen

2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen zugrunde liegenden Angebot der OMS. Angebote der OMS sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Beauftragung des Auftraggebers unter Bezugnahme auf das Angebot sowie die anschließende schriftliche Auftragsbestätigung durch die Auftragsabteilung der OMS zustande.

2.2 Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ausgeführt. Eine Verantwortung für die Richtigkeit externer Sicherheitsprogramme, Gefährdungsbeurteilungen oder kundenseitiger Prüfvorgaben wird nicht übernommen.

2.3 Beide Parteien verpflichten sich, bei der Erstellung von Angeboten alle für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen vollständig und rechtzeitig auszutauschen sowie den Leistungsumfang gemeinsam zu konkretisieren.

2.4 Sobald die OMS erkennt, dass sich aufgrund von Abweichungen der Angebotsannahmen eine Überschreitung der vereinbarten Netto-Auftragssumme abzeichnet, informiert die OMS den Auftraggeber unverzüglich. Die OMS ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände bis zu 10 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme eigenständig auszuführen und entsprechend abzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die entstandenen Mehraufwände von der OMS nachvollziehbar dokumentiert und auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden. Übersteigt der voraussichtliche Gesamtaufwand 110 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme, dürfen weitere Leistungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und vorbehaltlich der Zustimmung der OMS nach einer Kapazitätsprüfung erbracht werden. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, ist die OMS berechtigt, die Leistung bis zur Klärung auszusetzen.

§ 3 Termine, Auftragsfristen und Verzug

3.1 Vom Auftraggeber in Bestellungen oder Anfragen genannte Ausführungs- oder Liefertermine gelten nicht als vereinbart. Eine Terminverbindlichkeit entsteht erst, wenn der betreffende Termin ausdrücklich durch die hierfür zuständige OMS-Disposition bestätigt wurde oder ein alternativer Termin einvernehmlich vereinbart wurde.

3.2 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Sie können gesondert erbracht, berechnet und abgerechnet werden.

3.3 Terminvorschläge der OMS sind vom Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang zu bestätigen, sofern die Disposition der OMS keine andere Bestätigungsfrist ausdrücklich vorgibt. Die Terminvorschläge basieren auf den zum Zeitpunkt der Übermittlung verfügbaren Kapazitäten. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb der Frist ist die OMS berechtigt, die angebotenen Termine anderweitig zu vergeben.

§ 4 Arbeitszeitregelung

4.1 Die Regelarbeitszeit ist montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr. Abweichende Arbeitszeiten vor oder nach diesem Zeitraum sind nach vorheriger Absprache zwischen Auftraggeber und der OMS möglich.

4.2 Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stellen Wochenendarbeit dar und werden mit entsprechenden Wochenendzuschlägen vergütet.

4.3 Als Nachtarbeit gelten Arbeitsleistungen, die zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr erbracht werden. Für Nachtarbeit werden Nachtarbeitszuschläge erhoben.

4.4 Die konkrete Höhe etwaiger Zuschläge sowie deren Abrechnungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Prüfungen der Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten sowie der freie Zugriff auf alle zu prüfenden Geräte, Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist. Die zu prüfenden Betriebsmittel dürfen sich nicht höher als 2,5 m befinden und müssen ohne besondere oder zusätzliche Hilfsmittel erreichbar sein. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, informiert der Auftraggeber die OMS rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, mindestens jedoch 14 Tage vor Leistungserbringung.

5.2 Der Auftraggeber stellt während der Prüfungen eine geeignete und auskunftsfähige Kontaktperson zur Verfügung. Diese hat Zugriff auf die Betriebsmittel und unterstützt bei notwendigen Rückfragen.

5.3 Erforderliche Betriebsunterbrechungen oder Freischaltungen, die zur Durchführung der Prüfungen notwendig sind, werden vom Auftraggeber rechtzeitig geplant und ermöglicht.

5.4 Warte- und Regiezeiten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder unvollständig erfüllt, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Die Berechnung der Wartezeit beginnt, sobald der Prüftechniker zum vereinbarten Leistungsbeginn am Einsatzort anwesend ist und die Leistung aufgrund fehlender, oben benannter Mitwirkungspflichten nach Ablauf einer Karenzfrist von 15 Minuten nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. Der Prüftechniker dokumentiert Beginn, Grund und Dauer der Wartezeit und lässt diese vom Ansprechpartner vor Ort bestätigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der im zugrunde liegenden Angebot ausgewiesenen Stundensätze.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistung umfasst ausschließlich die ausdrücklich beauftragten Leistungen. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die sicherheitstechnische Überprüfung der im Auftrag benannten elektrischen Betriebsmittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen und normativen Vorgaben (z. B. DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0701-0702, DIN EN 50678/50699). Eine Gewährleistung, die über den vereinbarten Auftrag hinausgeht, wird nicht übernommen. Dies betrifft u. a. die Funktionsfähigkeit einzelner Geräte, Maschinen und der Gesamtanlage ebenso wie den betrieblichen Ablauf, die Produktionsfähigkeit und die Systemintegration. Insbesondere werden keine Aussagen zur Vollständigkeit der elektrischen Anlage, zur elektrotechnischen Installation, zu nicht beauftragten Betriebsmitteln oder zu Wechselwirkungen innerhalb der Gesamtanlage getroffen. Von der Gewährleistung ausgenommen sind zudem Mängel, Schäden oder Abweichungen, die auf normale Abnutzung, altersbedingten Verschleiß oder eine unsachgemäße Nutzung, Behandlung oder Veränderung der Betriebsmittel durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind. Dies gilt ebenso, wenn der Auftraggeber Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten selbst oder durch Dritte ausführen lässt. In diesen Fällen entfällt die Gewährleistung vollständig, soweit die Mängel hierauf zurückzuführen sind.

6.2 Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang der schriftlichen Mängelanzeige. Die Frist verlängert sich um weitere zehn Werktage, wenn

  • der Mangel nur unter unverhältnismäßigem Aufwand sofort behoben werden kann oder,
  • der Auftraggeber die zur Nacherfüllung notwendigen Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig erbringt.

Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind und die OMS eine schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens fünf weiteren Werktagen ebenfalls erfolglos verstreichen lässt. Erst dann stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.

6.3 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Feststellung, schriftlich zu melden. Zudem sind verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

6.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

§ 7 Vergütung, Rechnung und Kündigung

7.1 Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2 Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, sofern im zugrunde liegenden Angebot kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

7.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche können bei nachweislichen Schäden ebenfalls geltend gemacht werden.

7.4 Beanstandungen einer Rechnung müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungszugang schriftlich angezeigt werden, sofern sie formale oder rechnerische Unrichtigkeiten betreffen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere Einwände wegen einer inhaltlich unzutreffenden Abrechnung sowie Aufrechnungsrechte, bleiben hiervon unberührt.

7.5 Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

7.6 Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum der OMS. 7.7 Teilrechnungen und Abschlagszahlungen können entsprechend dem nachgewiesenen Leistungsfortschritt verlangt werden. Dies gilt ausschließlich für Projekte mit einer geplanten Ausführungsdauer von mindestens sechs Arbeitswochen. Abschlagszahlungen werden immer zum Monatsanfang in Rechnung gestellt und sind nur im Umfang der jeweils nachweislich erbrachten Leistungen zulässig.

7.8 Ist die Durchführung der vereinbarten Leistungen am vereinbarten Leistungstag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht möglich, berechnet die OMS eine Schadensersatzpauschale von 600€ pro eingesetztem Prüftechniker für die vergebliche Anfahrt sowie die hierfür reservierten und nicht anderweitig nutzbaren Kapazitäten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

7.9 Erfolgt eine Stornierung innerhalb der in den folgenden Unterpunkten genannten Zeiträume, ist die OMS berechtigt, abhängig vom Zeitpunkt der Absage eine angemessene pauschale Entschädigung zu verlangen. Die pauschale Entschädigung ist insgesamt auf die Höhe der vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Ebenfalls bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Für Stornierungen außerhalb der genannten Zeiträume gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.9.1 Erfolgt die Stornierung zwischen sechs und zwei Wochen vor dem ersten geplanten Leistungstermin, kann die OMS für die vorgesehenen Leistungstage eine Entschädigung gemäß Abschnitt 7.8 berechnen. Diese ist je eingeplantem Prüftechniker auf maximal fünf Werktage begrenzt.

7.9.2 Erfolgt die Stornierung weniger als zwei Wochen vor dem ersten geplanten Leistungstermin, kann die OMS für die vorgesehenen Leistungstage eine Entschädigung gemäß Abschnitt 7.8 berechnen. Diese ist je eingeplantem Prüftechniker auf maximal zehn Werktage begrenzt.

7.10 Wird ein beauftragter Prüfstandort nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeitende oder durch einen vom Auftraggeber beauftragten oder geduldeten Dritten bereits geprüft oder anderweitig bearbeitet und kannte der Auftraggeber diese Drittprüfung oder hätte er sie bei gehöriger Sorgfalt kennen müssen, sodass die Durchführung der vereinbarten Leistungen durch die OMS ganz oder teilweise nicht mehr möglich oder nicht mehr erforderlich ist, gilt der Auftrag insoweit als storniert.

7.11 Beide Parteien sind jeweils dazu berechtigt, den Auftrag zu kündigen, wenn die jeweils andere Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt. Nach Wirksamwerden der Kündigung stellt die OMS die weitere Leistungserbringung ein. Der Auftraggeber hat die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.

§ 8 Haftung

8.1 Die OMS haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von der OMS zurückzuführen sind.

8.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die OMS hingegen nur für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Für die in dem Absatz 8.2 genannten Fälle ist die Haftung der OMS auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt für sämtliche Schadensersatzansprüche, unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung.

8.4 Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie die weiteren Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen der OMS.

8.5 Die Haftung ist je Schadensfall auf 5.000.000€ begrenzt.

8.6 Die OMS unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsbetrag von 20.000.000€ je Schadensfall.

8.7 Es besteht keine Haftung für:

  • Schäden durch nicht vorgelegte Prüflinge,
  • Schäden nach Ablauf von Prüfzyklen.

8.8 Bei Ereignissen höherer Gewalt ist die OMS von der Haftung für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Leistungen befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, von außen kommende und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse. Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. In diesen Fällen bestehen keine Schadensersatz- oder Vertragsstrafansprüche.

8.9 Die in diesem Paragraphen genannten Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ist die Haftung nicht nach den vorherigen Absätzen beschränkt. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Haftung.

§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz

9.1 Die OMS hat angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und den Datenschutz des Betriebs des Auftraggebers sowie seiner Lieferungen und Leistungen sicherzustellen.

9.2 Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, ohne dabei jedoch betriebliche Abläufe zu beeinträchtigen. Sie haben sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln.

9.3 Dies umfasst insbesondere sämtliche kaufmännischen und operative Informationen, einschließlich, jedoch nicht abschließend: Angebotsinhalte, Preisgestaltungen, Kalkulationen sowie Konditionen. Preise, Preisbestandteile und Angebotsunterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben, offengelegt oder anderweitig kommuniziert werden.

9.4 Soweit die OMS im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den einschlägigen nationalen Datenschutzgesetzen. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit die OMS personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, bleibt der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

9.5 Ergänzend gelten die Datenschutzinformationen der OMS in der jeweils aktuellen Fassung, die dem Auftraggeber unter folgenden Link zugänglich gemacht werden: Datenschutzerklärung.

§ 10 Gewerblicher Rechtsschutz

10.1 Sämtliche Rechte an Marken, Logos, Unternehmenskennzeichen sowie sonstigen Kennzeichnungen der OMS verbleiben ausschließlich bei der OMS. Eine Nutzung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der OMS.

10.2 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an Prüfberichten, Prüfprotokollen, Dokumentationen sowie sonstigen im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Arbeitsergebnissen für eigene betriebliche, gesetzliche, behördliche und versicherungsbezogene Zwecke. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe an sonstige Dritte zu kommerziellen Zwecken, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der OMS. Etwaige Urheber-, Nutzungs-, Kennzeichen-, Know-how- oder sonstige Schutzrechte an den von der OMS verwendeten Prüfmethoden, Verfahren, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben, soweit gesetzlich zulässig und schutzfähig, bei der OMS.

10.3 Die von der OMS eingesetzten Prüfmethoden, Verfahren, Abläufe sowie das sonstige technische und organisatorische Know-how stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes dar und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der OMS weder offengelegt noch verwertet werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Abtretung: Forderungen gegen den Auftraggeber dürfen zu Finanzierungszwecken abgetreten werden. Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen die OMS ist jedoch ausgeschlossen. Geldforderungen im Sinne von § 354a HGB bleiben hiervon unberührt.

11.2 Gerichtsstand: Für diesen Vertrag und alle daraus entstehenden Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Lorch.

11.3 Salvatorische Klausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

OMS Prüfservice GmbH,
Mühlstraße 90, D-73547 Lorch-Waldhausen,
Geschäftsführer Micha Erz,
Registergericht: Amtsgericht Ulm, Handelsregister: HRB 725496

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