Prüffristen für elektrische Geräte, Anlagen und Maschinen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Prüffristen Ihrer elektrischen Geräte, Anlagen und Maschinen

Ein wichtiger Faktor bei der Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln ist die Bestimmung der Prüffristen. Denn woher können Sie wissen, ob bei Ihren Elektrogeräten eine Prüffrist von zwei Jahren möglich ist oder ob nicht vielleicht doch etwas häufiger Sicherheitsprüfungen stattfinden sollten? Der Gesetzgeber fordert deshalb, die Prüfzyklen anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Sie bekommen eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung als Grundlage zur Prüffristenermittlung für Ihre elektrischen Betriebsmittel. Als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können die Empfehlungen der TRBS 1201 als Richtwert herangezogen werden.

Betriebsmittel
Prüffristen (Richtwerte)
Prüfumfang
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • In Büros: alle 2 Jahre
  • Alle anderen Betriebsstätten: jährlich
  • Alle 6 Monate bei Fehlerquote >2 %
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z. B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen
  • Mindestens jährlich
  • alle 3 Monate bei Fehlerquote >2 %
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel und Elektrische Anlagen
  • Alle 4 Jahre in Betriebsstätten
  • jährlich in Räumen und Anlagen besonderer Art (z.B. DIN VDE 0100-700)
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Büros sind demnach mindestens alle 2 Jahre zu prüfen. Voraussetzung dafür ist, dass die Fehlerquote der geprüften Betriebsmittel bei unter 2 Prozent liegt. Dies ist in den meisten Betrieben gegeben.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Werkstätten, Fertigungsbereichen und anderen Räumen, die nicht als Büro bezeichnet werden können, sind mindestens jährlich zu prüfen. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Fehlerquote der geprüften Betriebsmittel bei unter 2 Prozent liegt.
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in gewöhnlichen Räumen sind alle 4 Jahre zu prüfen, in Räumen besonderer Art – beispielsweise Nasszellen, EX-Bereichen, o.ä. – muss jährlich geprüft werden.

Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüffristen gegenüber den Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden müssen oder aber auch verlängert werden können. Grundsätzlich sind die Prüffristen für alle Betriebsmittel und Anlagen anhand einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §3 zu ermitteln.

Prüffristen sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel zu ermitteln und in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dieses setzt umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse voraus.

Zusatz:
In der DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787) aus der aktualisierten Fassung vom Januar 2020 wird auf die bewährten Prüffristen aus der Praxis (DGUV V3 – 2005) verwiesen und erwähnt jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Verlängerung bei wiederkehrenden Prüfungen in Erwägung gezogen werden kann. Kapitel 7 „Prüffristen“ stehen folgende Anmerkungen zu den Prüffristen:

Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu §5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter.

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