Allgemeine Mietbedingungen der OMS Prüfservice GmbH

Mühlstraße 90, D-73547 Lorch-Waldhausen

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der OMS Prüfservice GmbH, im folgenden nur OMS genannt, gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  2. Die Angebote der OMS gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von OMS erklärt wurde.

§2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen

  1. OMS verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache, bestehend aus dem im Mietvertrag näher bezeichneten Gerätetester, dem mobilen Endgerät sowie der OMS Prüfapp und OMS Kundenportal (beides gemeinsam „Digitale Dienste“),für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. OMS ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
  2. OMS hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Im Falle einer Rücksendung hat der Mieter für die ordnungsgemäße und zu diesem Zwecke geeignete Transportverpackung zu sorgen.
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der OMS anzuzeigen.
  5. OMS hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat OMS ausreichend Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von OMS kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. OMS trägt dann die erforderlichen Kosten.
  6. Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  7. OMS ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

§3 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich,
    1. die Benutzung der Mietsache durch ausschließlich befähigte Personen sicherzustellen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 6 BetrSichV und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 erfüllen und über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.
    2. die Mietsache nur bestimmungsgemäß und insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 3 sowie der Bedingungsanleitung einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
    3. sich selbstständig über Änderungen der gesetzlichen Anforderungen zur Benutzung der Mietsache sowie an die befähigten Personen zu informieren und insbesondere die zur Nutzung der Mietsache notwendigen Schulungen durchführen zu lassen.
    4. die Mietsache nur zu benutzen, wenn die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit sichergestellt ist.
    5. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch OMS ausführen zu lassen.
    6. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der OMS vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
    7. OMS den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach schriftlicher Erlaubnis der OMS gestattet.
    8. die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.
  2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 e) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist OMS berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. OMS gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  3. OMS darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
  4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  5. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der OMS weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der OMS wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
  6. Der Mieter darf die Mietsachen nicht zu kommerziellen Zwecken, insbesondere der entgeltlichen oder unentgeltlichen Prüfung von Gegenständen Dritter verwenden.
  7. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch OMS zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
  8. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, OMS unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der OMS in Kenntnis zu setzen.

§4 Nutzungsbedingungen der mobilen Endgeräte und der digitalen Dienste

  1. OMS räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Digitalen Dienste während der Dauer des Vertrages und ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache auf den von OMS überlassenen mobilen Endgeräten bestimmungsgemäß zu nutzen. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist es dem Kunden nicht gestattet, die OMS Prüfapp auf eigenen mobilen Endgeräten zu nutzen.
  2. OMS räumt dem Kunden für die Dauer des Mietvertrages einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung der Daten sowie Zugang zu einer Web-basierten Cloud Nutzeroberfläche (OMS Kundenportal) ein. Die Nutzung des Kundenportals ist zwingend an die Laufzeit des Mietvertrages sowie die Nutzung der OMS Prüfapp gebunden.
  3. Der Kunde darf die OMS Prüfapp weder bearbeiten noch vervielfältigen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Digitalen Dienste oder die mobilen Endgeräte Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung wird dem Kunden ausdrücklich nicht gestattet.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
  5. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen.
  6. Mit Beendigung des Mietverhältnisses wird OMS dem Kunden unverzüglich sämtliche Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, herausgeben. Die Herausgabe erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

§5 Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Die Miete ist per 31.12. zu begleichen, sofern im Mietvertrag keine gesonderte Regelung getroffen wird.
  2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der OMS sowie vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
  4. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind
    im Mietpreis enthalten.
  5. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Miete, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an OMS ab. OMS nimmt die Abtretung an.
  6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der OMS besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die OMS zusteht.

§6 Verzug

  1. Kommt OMS bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 9 dieser Allgemeinen Mietbedingungen genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Sofern der Übergabezeitpunkt aus Gründen, die OMS nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), ist eine Entschädigung ausgeschlossen. Der Mieter wird jedoch hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig ein voraussichtlicher neuer Übergabetermin mitgeteilt. Ist die Mietsache auch bis zum neuen Übergabezeitpunkt nicht verfügbar, ist OMS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten; eine bereits erbrachte Leistung des Mieters wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Zulieferers, wenn OMS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder weder ihr noch dem Zulieferer ein Verschulden trifft.
  2. Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Mieter erforderlich. Unbeschadet der Regelungen in § 9 dieser Allgemeinen Mietbedingungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der OMS für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag der täglichen Miete. OMS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Mieter gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich OMS zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist OMS berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
  3. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
  4. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von OMS aus, ist OMS berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. OMS ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. OMS ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs. 8. dieser Allgemeinen Mietbedingungen gelten entsprechend.

§7 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miet-Tag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die OMS, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann OMS die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der OMS vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der OMS so rechtzeitig zu erfolgen, dass die OMS in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der OMS wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.
  4. Ist die Abholung durch OMS vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens einen Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von OMS nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
  6. Bei Abholung durch OMS ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist OMS nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der OMS nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. OMS ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

§8 Mängel, Instandsetzung, Full-Service

  1. Soweit sich die Mietsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (Mangel), obliegt die Instandsetzung der OMS. Der Mieter ist verpflichtet, OMS die Untauglichkeit der Mietsache unverzüglich anzuzeigen und OMS diese zwecks Instandsetzung unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
  2. Sofern sich der Mangel nicht innerhalb von vier Wochen nach der ersten Ingebrauchnahme der Mietsache zeigt, wird vermutet, dass die Mietsache mangelfrei an den Mieter übergeben worden und der Mangel auf ein Verhalten des Mieters oder dessen Hilfspersonen, insbesondere eine unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder falsche Bedienung der Software zurückzuführen ist. Die Kosten der Instandsetzung hat der Mieter zu tragen. Gelingt dem Mieter innerhalb von vier Wochen nach Anzeige des Mangels der Nachweis, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, hat OMS die Kosten der Instandsetzung zu tragen.
  3. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  4. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
  5. Ergänzende Fullservice-Leistungen der OMS bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

§9 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Im Schadensfall hat der Mieter die OMS unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist OMS ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten. In jedem Fall hat der Mieter den Verlust oder die Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Haftungsbegrenzung der OMS

  1. Schadensersatzansprüche gegen OMS, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    • grobem Verschulden der OMS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
      Erfüllungsgehilfen;
    • der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die
      ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens oder
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der OMS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der OMS beruhen.
    • Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieser Allgemeinen Mietbedingungengenannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
  2. Eine Haftung für Schäden an oder durch Gegenstände, die mittels der Mietsache geprüft und / oder an denen die Prüfetiketten der OMS angebracht worden sind, kommt nur in Betracht, soweit der Mieter den Nachweis erbringt, dass die Mietsache unter Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen sowie der gesetzlichen Vorschriften und Regelungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 3, und durch eine nach den Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 elektrotechnisch unterwiesene Person eingesetzt worden ist.
  3. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der OMS vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. OMS haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der OMS beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der OMS.

§ 11 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung

  1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen von OMS zu vertretenden Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die OMS geltend machen, wird der Mieter die OMS in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 12 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die OMS. Ansprüche der OMS wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 13 Kündigung

  1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende.
  3. OMS kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
    • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen
      lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten
      Bedingungen nutzt;
    • der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14
      Tage in Verzug gerät;
    • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages
      verstößt;
    • OMS nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3. OMS ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die OMS aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von OMS zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Ulm.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  3. ndividuelle vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und haben Vorrang vor diesen AGB.