Was bedeutet eine CE-Konformität elektrischer Maschinen?

CE-Konformität für elektrische Maschinen

Für alle Maschinen die nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden (durch Bau oder Import in den EWR), muss der Hersteller eine CE-Konformitätserklärung erstellen. Hersteller ist dabei, wer eine Maschine baut oder, falls dieser nicht vorhanden, in Betrieb nimmt. Das gilt auch für Eigenbauten.
Durch diese Erklärung bestätigt er, dass alle geltenden Gesetze eingehalten wurden. Ein Kernelement ist dabei die Risikobeurteilung, mit der der Hersteller die Risiken an der Maschine bewerten muss. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut werden, „dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind“ (Richtlinie 2006/42/EG].
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit der CE-Kennzeichnung nicht zwangsläufig bestätigt wird, dass eine Übereinstimmung mit harmonisierten Normen besteht. Denn von diesen Regeln der Technik darf abgewichen werden, sofern die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise erreicht wird. Die CE-Konformität bei Maschinen wird vom Hersteller bestätigt und muss im Normalfall nicht durch eine weitere Instanz geprüft werden. Sie ist somit kein Qualitätsmerkmal und erhebt keine Vermutungswirkung, dass das Produkt sicher betrieben werden kann.
Für den Betrieb der Maschine muss die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) berücksichtigt werden. Dort steht: „Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.“ (BetrSichV, § 5.3). Außerdem müssen auch bei CE-Konformen Maschinen die Gefahren in einer Gefährdungsbeurteilung bewertet  und gegebenenfalls Anpassungen an den Stand der Technik getroffen werden.

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