Welche Prüffristen gelten für elektrische Geräte und Anlagen gem. DGUV V3?
Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Geräte
Die Prüffrist bei ortsveränderlichen Geräten (Betriebsmitteln) liegt bei 6 Monate.. Auf Baustellen sogar alle 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, kann die Prüffrist auf maximal 2 Jahre für Betriebsmittel in Büros und maximal 1 Jahr für Betriebsmittel in allen anderen Betriebsstätten und Baustellen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Prüffristen für elektrische Anlagen und ortsfeste Geräte
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel haben nach der TRBS 1201 eine Prüffrist von 4 Jahre zu prüfen. In Betriebsstätten, Räumen und Anlagen der besonderen Art (z.B. DIN VDE 0100-700) sind die elektrischen Anlagen jährlich zu prüfen.
Elektrische Betriebssicherheit nach DGUV Vorschrift 3
In § 5 schreibt die DGUV V3 vor, wie Prüfungen durchzuführen sind. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung, vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.“
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. Zieht man die technischen Regeln für Betriebssicherheit hinzu, dann findet man in der TRBS 1201 präzise Angaben für Prüffristen elektrischer Geräte und Anlagen.